02.02.2010

LSP: Rechtliche Infos

Landesschülerparlament (LSP) der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und der Förderzentren in Schleswig-Holstein (ANLAGE 4)

  • Delegierte: Nach § 83 Absatz 4 SchulG setzt sich das Landesschülerparlament (LSP = Vertreterversammlung) der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und der Förderzentren „aus je einem Mitglied der Schülerschaft der einzelnen Schule“ zusammen. Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Förderzentren melden per Meldebogen entsprechend zu Schuljahresbeginn eine/n Delegierte/n sowie eine/n Stellvertreter/in für die Landesschülerparlamente über das Büro der Landesschülervertretungen SH (LSVen SH) an das für Bildung zuständige Ministerium. An einem LSP nehmen entsprechend der Regelung entweder die/der Delegierte einer Schule oder die/der Stellvertreter/in (also ein/e Schüler/in pro Schule) teil. Dementsprechend erstattet das MBF die Reisekosten gemäß den vorliegenden Delegiertenmeldungen an die/den Delegierte/n oder die/den Stellvertreter/innen einer Schule und übernimmt die Kosten für ihre Unterkunft und Verpflegung.
  • Nicht-Delegierte: Alle Schüler/innen, die zusätzlich zum Delegierten/zur Delegierten an LSPen teilnehmen, sind sog. Nicht-Delegierte. „Nicht-delegierte“ Schüler/innen können von ihrer Schule offiziell zum einem LSP entsendet werden, z.B. zur Begleitung der/des Delegierten der Schule oder zur Information über bestimmte auf dem LSP behandelte Themen. Unbedingt notwendig ist hierfür die schriftliche Entsendung durch die Schulleitung. Die Schule muss für die/den Nicht-Delegierte/n außerdem die Kostenerstattung übernehmen (Reise‑, Unterbringungs‑/Verpflegungskosten). Bei mehrtägigen Sitzungen eines Landesschülerparlaments benötigen die nicht-delegierten Schüler/innen, die zusätzlich entsendet werden, einen Vorschuss für die Bestreitung der Kosten für Übernachtung und Verpflegung. Die schriftliche Entsendung der Schulleitung muss zu Beginn des LSPs bei der Landesverbindungslehrkraft abgegeben werden. Sie kann für ein LSP, für die LSPe eines Schulhalbjahres oder auch eines ganzen Schuljahres gelten. Dieser Zeitraum muss entsprechend benannt werden und ist an die Person der/des namentlich genannten Schülers/in gebunden, die/der damit auch über die Landesunfallkasse versichert ist. Nicht-delegierte Schüler/innen haben auf LSPen weder Stimm‑ noch Wahlrecht.
  • Gäste: Schüler/innen können auf Einladung als Gäste an einem LSP teilnehmen, sofern sie im Vorwege ihren Auftrag (z.B. Vortrag zu einem LSP-Thema) mit dem LSV-Büroleiter Herrn Krüger abgesprochen haben. Person und Auftrag müssen im jeweiligen LSP-Protokoll konkret aufgeführt sein. Eine Erstattung von Reisekosten durch das Land erfolgt nur, wenn der Etat der betreffenden LSV dies problemlos zulässt. Versicherungsschutz über die Unfallkasse Schleswig-Holstein besteht nur für Schüler/innen schleswig-holsteinischer Schulen.

gez.

Christine Klawe

(Ministerium für Bildung und Kultur des Landes S-H)